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Hausordnung

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Personen während ihres Aufenthalts in der Kulturwerft Gollan (nachfolgend Versammlungsstätte genannt). Die Versammlungsstätte wird durch die Kulturwerft Gollan GmbH & Co. KG zur Durchführung von Veranstaltungen vermarktet und betrieben.

Besucher müssen sich auf konsequente Sicherheitskontrollen einstellen und werden daher gebeten, entsprechend eine frühere Ankunft einzuplanen. Bitte verzichten Sie zudem auf das Mitführen von Rucksäcken und größeren Taschen (max. DIN-A4-Format). Ein Zutritt zur Veranstaltung kann damit nicht gewährt werden!

Die Kulturwerft Gollan und der jeweilige Veranstalter sind berechtigt, den Zutritt für Besucher und Mitwirkende bei Veranstaltungen einschränkend zu regeln. Der Zutritt für Besucher zu öffentlichen Veranstaltungen ist in der Regel nur gegen Vorlage einer Eintrittskarte gestattet. Bei Veranstaltungen mit freiem Eintritt, ist die Besucherzahl auf Grundlage der baurechtlich genehmigten Besucherzahlen begrenzt. Den Anweisungen des beauftragten Einlass- und Ordnungsdienstpersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Dieses Personal übt das Hausrecht im Rahmen des Einlasses und innerhalb der Versammlungsstätte für die Kulturwerft Gollan und den Veranstalter aus.

Alle Einrichtungen in der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Das Verteilen von Druckschriften und Werbematerial außerhalb zugelassener Stände sowie das Anbringen von Aufklebern und Plakaten ist ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Kulturwerft Gollan untersagt.

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen und Flächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich im Gebäude und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend, kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden.

Garderobe: Bei Veranstaltungen kann eine Pflicht zur Abgabe der Garderobe (Mäntel, Jacken, Umhänge) bestehen, einschließlich eventuell mitgeführter Schirme und Rucksäcke. Besucher sind gehalten, in den Garderobenstücken keine Gegenstände wie Ausweise, Kreditkarten, Bargeld, Schlüssel, Handys sowie Wertsachen, Schmuck etc. zu belassen. Der Besucher trägt die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung sämtlicher in den Garderobenstücken belassener Gegenstände. Dies gilt ausdrücklich auch, soweit diese in Garderobenstücken wie Taschen, Rucksäcken etc. belassen werden. Eine Haftung der Kulturwerft Gollan hierfür ist ausgeschlossen.

Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgelds besteht nicht.

Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und in den Einlassbereichen.

Das Mitführen folgender Sachen ist bei Betreten der Versammlungsstätte nicht gestattet:

Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Kulturwerft Gollan, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, müssen mit entsprechenden Foto-, Film- und Videoaufnahmen und deren Veröffentlichung rechnen.

Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos bei Musikveranstaltungen durch Schallpegel wird insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln empfohlen. Aus Sicherheits- und Gesundheitsschutzgründen erhalten Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren keinen Zugang zu Musikdarbietungen, bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist.

Stand: Mai 2019