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Einsiedelstraße 6, 23554 Lübeck|+49 (0)451 930 993 0

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kulturwerft Gollan GmbH & Co. KG für gewerbliche Vereinbarungen

Stand 11/2023

Allgemeines
Die Räumlichkeiten der Kulturwerft Gollan, Einsiedelstraße 6, 23554 Lübeck, dienen der Durchführung kultureller Veranstaltungen, Unterhaltungsveranstaltungen, Kongresse, Tagungen, Vorträge, Versammlungen, Ausstellungen (ausgenommen sind Ausstellungen von lebenden Tieren), Messen u.a. sowie durch Mieter organisierte Veranstaltungen.

Alle Leistungen und Angebote der Kulturwerft Gollan erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen mit privaten Personen, eingetragenen Vereinen, Unternehmen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen des Mieters oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Kulturwerft Gollan der Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen hat. Selbst wenn die Kulturwerft Gollan auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1. Angebote, Vertragsabschluss, Auftragserteilung

1.1 Alle Angebote der Kulturwerft Gollan sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

1.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und der Kulturwerft Gollan ist eine schriftlich geschlossene Vereinbarung in Form eines Mietvertrags und/oder eines Angebots einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

1.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

1.4 Die Kulturwerft Gollan ist auch nach vorbehaltloser Bestätigung eines Auftrages berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutreten, wenn bei nachträglich eingegangener Auskunft berechtigte Zweifel entstehen, dass der Mieter seine Verpflichtung erfüllen kann oder wird.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Vertragsgegenstand sind die in der Vereinbarung näher bezeichneten Räume, Hallen und Einrichtungen und/oder die angebotenen Dienstleistungen, Vermietungen und Warenverkäufe. Diese darf der Mieter lediglich zum vereinbarten Veranstaltungszweck nutzen.

2.2 Soweit nichts Anderes vertraglich vereinbart wurde, werden dem Mieter die Verkehrsflächen, Flure, Toiletten, Zugangswege und Parkplätze ebenfalls als Vertragsgegenstand zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen. Der Mieter hat die Mitbenutzung durch andere Mieter/innen zu dulden.

2.3 Der Mieter darf das Mietobjekt nicht zu anderen Zwecken als den in der Vereinbarung angegebenen Veranstaltungszweck nutzen. Er ist nicht berechtigt, dass Mietobjekt weiter und/oder unterzuvermieten – ausgenommen sind Ausstellungen und Messen.
Für den Fall, dass der Mieter das Mietobjekt zu anderen als in der Vereinbarung vereinbarten Zwecken nutzt und/oder es weiter- und/oder untervermietet, darf die Kulturwerft Gollan von der Vereinbarung ohne Einhaltung einer besonderen Frist zurücktreten.

2.4 Der Mieter verpflichtet sich, der Kulturwerft Gollan alle bei der Ausübung dieses Rücktrittsrecht entstandenen Schäden zu ersetzen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Mieter, eine angemessene Vertragsstrafe an die Kulturwerft Gollan zu zahlen.

2.5 Die Kulturwerft Gollan haftet nicht für Schäden des Mieters, die ihm bei rechtmäßiger Ausübung dieses Rücktrittsrechts entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Kulturwerft Gollan, durch Angestellte der Kulturwerft Gollan oder durch die von der Kulturwerft Gollan beauftragter Dritter beruhen. Sofern die Kulturwerft Gollan schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

3. Zustand des Mietobjekts

3.1 Bei Übergabe des Mietobjektes und dem dazugehörigen Mietinventar hat der Mieter sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache zu überzeugen. Nach Überlassung des Mietobjekts und des dazugehörigen Mietinventars hat der Mieter keinerlei Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Mietminderung, Aufwendung- und Schadensersatz sowie auf Schadensersatz für daraus resultierende Folgenschäden, es sei denn die Kulturwerft Gollan hat das Vorhandensein von Mängeln arglistig verschwiegen.

3.2 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Kulturwerft Gollan, durch Angestellte der

Kulturwerft Gollan oder durch die von der Kulturwerft Gollan beauftragter Dritter beruhen. Sofern die Kulturwerft Gollan schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

4. Rücktritt vom Vertrag, höhere Gewalt

4.1 Die Kulturwerft Gollan ist berechtigt, nach erfolgter fruchtloser Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung, von der Vereinbarung fristlos zurückzutreten, wenn:
a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (z.B. die Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Hansestadt Lübeck erfolgt,
c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,
d) der in der Vereinbarung bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird,
e) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,
f) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen die Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Mieter verstoßen wird,
g) der Mieter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der Kulturwerft Gollan in oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitäts- und Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt.

4.2 Macht die Kulturwerft Gollan von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, erwächst dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Kulturwerft Gollan.

4.3 Führt der Mieter aus irgendeinem, von der Kulturwerft Gollan nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, sind vom Mieter bei einer Absage von:

– bis 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 25%
– bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50%
– bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 70%
– bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 80%
– bis 1 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 100%
der vertraglich vereinbarten Miete und/oder der vereinbarten Angebotssumme zu leisten.
Die Absage bedarf der Schriftform und muss innerhalb der genannten Fristen bei der Kulturwerft Gollan eingegangen sein. Zusätzlich sind vom Mieter alle bei der Kulturwerft Gollan bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung entstandenen Kosten zu tragen.
Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass der Kulturwerft Gollan ein geringerer Schaden entstanden ist. Soweit erforderlich, wird die Kulturwerft Gollan die hierzu erforderlichen Auskünfte dem Mieter nach vorheriger schriftlicher Aufforderung mitteilen.

4.4 Die Verpflichtung des Mieters auf Zahlung der vereinbarten Entgelte entfällt mit Ausnahme der Kosten für bereits erbrachte Leistungen in Fällen von höherer Gewalt, die sich als ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis darstellen, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist. Hierzu zählt auch eine Pandemie, und zwar ausdrücklich auch, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon bekannt gewesen ist.

4.5 Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und sonstige Wetterereignisse im Umfeld der Versammlungsstätte sind keine Fälle von „höherer Gewalt“ im Sinne der vorliegenden Geschäftsbedingungen.

4.6 Die Absage oder der Abbruch einer Veranstaltung wegen Vorliegens höherer Gewalt im Fall der Androhung terroristischer Anschläge oder anderer ernstzunehmender Bedrohungsszenarien oder wegen des Auffindens sogenannter „verdächtiger Gegenstände“, die zu einem Abbruch oder der Absage der Veranstaltung durch den Mieter oder auf Anordnung von Behörden führen können, liegt in der Risikosphäre des Mieters, da er durch die Inhalte der Veranstaltung, die Zusammensetzung des Teilnehmer- und Besucherkreises sowie durch die von ihm veranlasste Publizität der Veranstaltung die Wahrscheinlichkeit des Eintritts solcher Ereignisse oder Entscheidungen beeinflusst.

Für den Fall der Absage einer Veranstaltung vor Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums finden insoweit die Vorschriften über die Stornierung der Veranstaltung gemäß 4.3 der vorliegenden Geschäftsbedingungen Anwendung. Bei einem Abbruch der Veranstaltung nach Beginn der Veranstaltung sind alle vereinbarten Entgelte abzüglich der zum Zeitpunkt der Absage noch nicht entstanden Kosten vom Veranstalter zu leisten. Dem Mieter wird der Abschluss einer entsprechenden Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

5. Veranstalterrisiko

5.1 Der Mieter gilt für die in den gemieteten Räumen von ihm durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.

5.2 Durch die Vereinbarung wird zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis nicht begründet.

5.3 Die Bewerbung der Veranstaltung ist alleinige Angelegenheit des Mieters. Der Mieter hat sich auf allen Veranstaltungshinweisen (Flyer, Plakate, Poster, u.ä.) sowie auf den Eintrittskarten deutlich als Veranstalter auszugeben, um deutlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Besucher der Veranstaltung und nicht zwischen dem Besucher und der Kulturwerft Gollan besteht.

5.4 Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Verpflichtung, so hat er an die Kulturwerft Gollan eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

6. Instandhaltung

6.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt schonend und pfleglich zu behandeln. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache hat der Mieter jede Rücksichtnahme zu üben.

6.2 Es ist dem Mieter verboten, Nägel oder Schrauben oder andere Gegenstände, die die Hallen beschädigen, einzuschlagen oder sonst wie die Hallen zu beschädigen. Das gilt auch für das Anbringen von Klebestreifen (GAFA, TESA etc.) oder ähnliches. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von € 100,00 (zzgl. MwSt.) für jeden einzelnen Schaden dem Mieter in Rechnung gestellt. Außerdem wird die Kulturwerft Gollan den entstandenen Schaden durch eine Fachfirma beseitigen lassen. Die Kosten für die Beseitigung der Schäden werden vom Mieter getragen.
6.3 Der Mieter verpflichtet sich, die durch den Mietgebrauch entstandenen Schäden, insbesondere Beschädigungen durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen oder seinen Gästen, auf eigene Kosten zu beheben.

6.4 Der Mieter hat den durch die Veranstaltung entstandenen gewerblichen Müll zu entsorgen. Mit der Entsorgung des gewerblichen Mülls beauftragt der Mieter die Kulturwerft Gollan.

6.5 Das Mietobjekt ist im besenreinen Zustand zurückzugeben. Flecken, die z.B. durch ausgeschüttete Flüssigkeiten/Getränke und/oder Speisefette/-reste während der Mietdauer auf Boden, Wänden, Fenstern, Türen oder sonst wo in dem Mietobjekt entstanden sind, müssen vor Mietende vom Mieter fachgerecht entfernt werden. Der Mieter hat alle selbst eingebrachten Einrichtungen, zum Beispiel Dekorationen (auch Konfetti, Luftschlangen, Luftballons), Banner, zusätzliche Beleuchtungen, Bühnenanbauten, Klebebänder, u.ä., bis zum Mietende zu entfernen.

6.6 Kommt der Mieter den in dieser Ziffer geregelten Verpflichtungen nicht nach, erfüllen die Kulturwerft Gollan diese in Eigenleistung. Hierfür stellt die Kulturwerft Gollan dem Mieter 50,00 EUR zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer pro angefangene Arbeitsstunde und € 85,00 EUR zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer pro angefangener Maschinenstunde in Rechnung.

7. Gästebewirtung

7.1 Die Gäste- und/oder Crewbewirtung bei Veranstaltungen aller Art in den Räumen oder auf dem Gelände der Kulturwerft Gollan obliegt ausschließlich dem Vermieter. Hierin enthalten ist der Vertrieb jeglichen gastronomischen Bedarfs wie Getränke, Speisen sowie Eis, Süßwaren, Tabak etc.

7.2. Der Verkauf oder die unentgeltliche Abgabe von Speisen oder Getränken bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kulturwerft Gollan. Sollte der Mieter dieser Zustimmung nicht eingeholt haben, die Kulturwerft Gollan berechtigt, Schadensersatz zu fordern.

7.3. Die Kulturwerft Gollan ist berechtigt, eine schriftliche Genehmigung von der Vereinbarung eines Korkgeldes, berechnet für den Verkauf oder die unentgeltliche Abgabe des unter 7.1. aufgeführten gastronomischen Bedarfs, abhängig zu machen.

7.4 Für den Fall, dass der Mieter eine eigene und von der Kulturwerft Gollan schriftlich genehmigte Gästebewirtung vornimmt, ist er oder eine von ihm beauftragte Gastronomie dazu verpflichtet, auf eigene Kosten alle erforderlichen Genehmigungen (insbesondere Ausschankerlaubnis) hierfür einzuholen. Die entsprechende Genehmigung sind der Kulturwerft Gollan spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung vorzulegen.

7.5 Für den Fall, dass der Mieter eine entsprechende Genehmigung nicht fristgerecht vorlegt, darf die Kulturwerft Gollan von der Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer besonderen Frist zurücktreten.

7.6 Der Mieter verpflichtet sich, der Kulturwerft Gollan alle bei der Ausübung dieses Rücktrittsrecht entstandenen Schäden zu ersetzen.

7.7 Die Kulturwerft Gollan haftet nicht für Schäden des Mieters, die ihm bei rechtmäßiger Ausübung dieses Rücktrittsrechts entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Kulturwerft Gollan, durch Angestellte der Kulturwerft Gollan oder durch die von der Kulturwerft Gollan beauftragter

Dritter beruhen. Sofern die Kulturwerft Gollan schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

7.8 Nimmt der Mieter eine eigene Gästebewirtung ohne die entsprechenden Genehmigungen vor, so hat er der Kulturwerft Gollan alle hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Mieter eine angemessene Vertragsstrafe an die Kulturwerft Gollan zu zahlen.

8. Beschallung

8.1 Dem Mieter ist bekannt, dass die öffentliche Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke ohne entsprechende Genehmigung des Urhebers gesetzlich verboten ist. Verstößt der Mieter gegen dieses gesetzliche Verbot, so hat er der Kulturwerft Gollan alle Schäden, die hierdurch entstehen, zu ersetzen.

8.2 Der Mieter verpflichtet sich, für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke die Veranstaltung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Sitz in Berlin (GEMA) anzumelden und eine entsprechende Genehmigung dort einzuholen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

8.3 Für den Fall einer öffentlichen Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke verpflichtet sich der Mieter, der Kulturwerft Gollan spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung eine entsprechende Genehmigung vorzulegen.

8.4 Für den Fall, dass der Mieter eine entsprechende Genehmigung nicht fristgerecht vorlegt, obwohl bei der Durchführung der Veranstaltung urheberrechtlich geschützte Werke aufgeführt werden, darf die Kulturwerft Gollan von der Vereinbarung ohne Einhaltung einer besonderen Frist zurücktreten.

8.5 Der Mieter verpflichtet sich, der Kulturwerft Gollan alle bei der Ausübung dieses Rücktrittsrecht entstandenen Schäden zu ersetzen.

8.6 Die Kulturwerft Gollan haftet nicht für Schäden des Mieters, die ihm bei rechtmäßiger Ausübung dieses Rücktrittsrechts entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Kulturwerft Gollan, durch Angestellte der Kulturwerft Gollan oder durch die von der Kulturwerft Gollan beauftragter Dritter beruhen. Sofern die Kulturwerft Gollan schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

9. Lärmschutz

9.1 Der Mieter verpflichtet sich, die zulässigen Immissionsschutzwerte und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung einzuhalten. Sollte der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat er der Kulturwerft Gollan alle hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Mieter, eine angemessene Vertragsstrafe an die Kulturwerft Gollan zu zahlen.

9.2 Grundsätzlich verpflichtet sich der Mieter, den Innenschallpegel, nachfolgend LI benannt, auf den Immissionsrichtwert von LI(Aeq) < 97db(A) zu beschränken. Die Kulturwerft Gollan behält sich vor, den Innenschallpegel unter Einhaltung der Immissionskontingente incl. Kappungsgrenzen des Teilgebietes GE2Mitte auf LI(Aeq) < 85db(A) zu limitieren.

10. Gewerbliche Bild-, Film- und Tonaufnahmen

10.1 Gewerbliche Bild-, Film- und/oder Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder durch den Mieter beauftragter Dritter bedürfen einer gesonderten schriftlichen Genehmigung durch die Kulturwerft Gollan. Ausgenommen hiervon ist die Berichterstattung in der Presse, des Rundfunks und/oder des Fernsehens.

10.2 Werden durch den Mieter und/oder durch von ihm beauftragte Dritte gewerbliche Bild-, Film- und/oder Tonaufnahmen ohne entsprechende Genehmigung von der Kulturwerft Gollan gefertigt, verpflichtet sich der Mieter, eine angemessene Vertragsstrafe an die Kulturwerft Gollan zu zahlen.

11. Garderobe

11.1 Das Betreiben der Garderobe obliegt vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung dem Mieter. Die Kulturwerft Gollan übernimmt für die Garderobe keine Haftung.

11.2 Der Mieter ist berechtigt von den Besuchern der Veranstaltung für die Aufbewahrung der Garderobe ein Entgelt pro Kleidungsstück zu verlangen.

11.3 Der Betreiber der Garderobe trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Rückgabe an die Eigentümer oder Weiterleitung an Polizei und/oder Fundbüro für alle Fundsachen seiner Veranstaltung oder nicht abgeholte Gegenstände an den Garderoben.

11.4 Sollten der Kulturwerft Gollan für die Weiterleitung dieser Gegenstände Kosten entstehen, sind diese vom Mieter zu tragen.

12. Werbung

12.1 Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters. Die Kulturwerft Gollan ist berechtigt die Veranstaltungen zu veröffentlichen (Homepage, Anzeigen, Radio, TV, soziale Netzwerke). Wenn der Mieter keine Veröffentlichung wünscht, so hat er das der Kulturwerft Gollan bei Unterzeichnung der Vereinbarung schriftlich mitzuteilen.

12.2 Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Anzeigen, Plakate, Flugblätter, etc.) und/oder Werbung in und über soziale Netzwerke (z.B. Facebook, Instagram und Twitter) ist vor Veröffentlichung der Kulturwerft Gollan vorzulegen und von dieser schriftlich zu bestätigen.

12.3 Jede Art von Werbung in dem Mietobjekt und/oder auf dessen Außengelände bedarf einer gesonderten schriftlichen Genehmigung der Kulturwerft Gollan.

12.4 Wird vom Mieter in dem Mietobjekt und/oder auf dem Außengelände ohne entsprechende Genehmigung von der Kulturwerft Gollan Werbung angebracht, so verpflichtet sich der Mieter, eine angemessene Vertragsstrafe an die Kulturwerft Gollan zu zahlen.

13. Nutzung des Logos der Kulturwerft Gollan

13.1 Das Logo der Kulturwerft Gollan darf in seinem Design nicht verändert oder verfälscht werden z.B. durch Veränderung der Farbe oder das Hinzufügen eigener Design-Elemente. Das Logo muss stets scharf, sauber und nicht verzerrt dargestellt werden.

13.2 Vor der Nutzung des Logos für die in der Vereinbarung vereinbarte Veranstaltung(en) muss das entsprechende Kommunikationsmittel zur Überprüfung der Einhaltung der Corporate Design Vorgaben der Kulturwerft Gollan vorgelegt werden. Erst dann erfolgt eine endgültige Freigabe zur Nutzung. Eine Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

14. Zufahrt- und Parkplatzregelung

Die Zufahrt zu dem Gelände ab der Einsiedelstraße muss immer und zu jederzeit freigehalten werden. Das gilt besonders beim Besucherverkehr. Die genehmigten Übersichtspläne für die Feuerwehr sind Bestandteil der AGBs.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 geplanten Besucher/Teilnehmer kann die Kulturwerft einen Parkplatzdienst einrichten. Die Kosten dafür trägt der Mieter.

15. Gesetzliche Bestimmungen, Sicherheitsvorschriften, Sicherheits- und Räumungskonzept

15.1 Der Mieter verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Jugendschutzgesetz, das Nichtraucherschutzgesetz Schleswig-Holstein, die Gewerbeordnung und die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten für Schleswig-Holstein einzuhalten.

15.2 Er hat ferner alle Sicherheitsvorschriften, die von der Polizei, der Bauaufsicht, der Feuerwehr und von der Kulturwerft Gollan gefordert werden, zu beachten und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Mieter hat auf eigene Kosten für den Einsatz von Polizei, Sanitätsdienst und Brandsicherheitswachen zu sorgen.

15.3 Sicherheitsschutzeinrichtungen wie Fluchtwege, Brandschutzanlagen und Sicherheitsschalter dürfen nicht versperrt werden. Ebenfalls dürfen Feuerwehrzufahrten, sowie Ein- und Ausgänge des Mietobjektes nicht von Fahrzeugen oder anderweitig zugestellt werden. Hierfür hat der Mieter auch gegenüber seinen Gästen Sorge zu tragen.

15.4. Dekoration jeder Art, Effektgeräte, Nebelgeneratoren u.ä., insbesondere aber solche, die die Feuermeldeanlage aktivieren und damit eine Vollalarmierung er Feuerwehr auslösen könnten, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Kulturwerft Gollan eingebracht werden.

15.5 Während der Veranstaltung hat der Mieter für einen ausreichenden Ordnungsdienst auf eigene Kosten zu sorgen. Auf Verlangen der Kulturwerft Gollan hat der Mieter einen von der Kulturwerft Gollan ausgewählten Ordnungsdienst (Security) zu beschäftigen. Dieser umfasst so viele Personen, wie sich bei der Teilung der zu erwartenden Besucher durch 100 ergeben, mindestens jedoch drei Personen.

15.6. Für die Kulturwerft Gollan wurde ein Sicherheits- und Räumungskonzept erstellt. Es gilt für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen, welche sich zeitgleich innerhalb der Kulturwerft Gollan befinden oder wenn die Art der Veranstaltung dies erfordert. Wenn das auf die geplante(n) Veranstaltung(en) zutrifft, muss der Mieter die Kulturwerft Gollan informieren

und sich das aktuelle Sicherheits- und Räumungskonzept von der Kulturwerft Gollan aushändigen lassen.

15.7 Der Mieter hat die Räum- und Streupflicht während der Mietdauer auf eigene Kosten selbst durchzuführen. Er hat alle Gehwege, Zufahrten und auch öffentliche Straßen, sofern eine Verpflichtung nach der gültigen Satzung hierzu besteht, zu streuen und zu räumen. Die Räum- und Streupflicht gilt auf jeden Fall für die Dauer der Veranstaltung.

15.8 Der Vermieter kann, je nach Gefährdungslage, mit dem Mieter Sondervereinbarungen, wie zB die ausschließliche Nutzung von Mehrwegbechern und -geschirr oder das Verbot der Getränkeabgabe in Glasflaschen treffen.

15.9 Kommt der Mieter den in dieser Ziffer geregelten Verpflichtungen nicht nach, so hat er der Kulturwerft Gollan alle hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Mieter eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von mindestens
€ 1.000,– an die Kulturwerft Gollan zu zahlen.

16. Technische Einrichtungen

16.1 Der Mieter wird dazu angehalten, die in der Kulturwerft Gollan vorhandene Ton-, Licht-und Videotechnik gegen Leistung einer entsprechenden Mietzahlung zu nutzen.
Sollte der Mieter seine eigene Technik einbringe wollen, bedarf dies der schriftlichen Genehmigung der Kulturwerft Gollan. Gegebenenfalls dadurch entstehende Kosten für Abbau und späteren Wiedereinbau kulturwerfteigener Technik trägt der Mieter.

16.2 Alle technischen Anlagen und Geräte im Mietobjekt dürfen nur vom Personal der Kulturwerft Gollan oder von der Kulturwerft Gollan ermächtigten Personen bedient werden. Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Verpflichtung, so hat er der Kulturwerft Gollan den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Unabhängig davon verpflichtet sich der Mieter, eine angemessene Vertragsstrafe an die Kulturwerft Gollan zu zahlen.

17. Hausrecht / Hausordnung

Der Kulturwerft Gollan und deren Beauftragte stehen im Mietobjekt und auf dem Außengelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht Kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Den Anordnungen der Kulturwerft Gollan sowie den Anordnungen von Beauftragten der Kulturwerft Gollan ist Folge zu leisten. Es gilt die aktuelle Hausordnung der Kulturwerft Gollan.

18. Rauchverbot

Im gesamten Mietobjekt herrscht ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchen ist lediglich im Außenbereich gestattet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich seine Gäste an das bestehende Rauchverbot halten.
Von dem Rauchverbot kann in Ausnahmefällen und nur in ausgewählten und vorher genau abzustimmenden Bereichen der Hallen nach vorheriger Erlaubnis durch die Kulturwerft Gollan abgesehen werden.

19. Bestuhlung

Wird eine Bestuhlung aufgebaut, muss diese den Bestimmungen nach der aktuellen Versammlungsstättenverordnung des Landes Schleswig-Holstein entsprechen. Wenn der Mieter eine Bestuhlung aufbauen möchte, stellt die Kulturweft Gollan dem Mieter auf Nachfrage für die Halle 5 und die Halle 9 einen gültigen Bestuhlungsplan zur Verfügung.

20. Haftung der Kulturwerft Gollan

20.1 Eine verschuldensunabhängige Haftung der Kulturwerft Gollan wegen Mängel der Mietsache, die bei Abschluss der Vereinbarung vorhanden waren, wird ausgeschlossen.

20.2 Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter, Zulieferer und sonstiger Dritter, die im Auftrag des Mieters handeln, übernimmt die Kulturwerft Gollan keine Haftung. Werden durch einen später entstehenden Mangel Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters verletzt oder werden die vom Mieter eingebrachten Sachen beschädigt, so haften die Kulturwerft Gollan nur, wenn der Kulturwerft Gollan, Angestellten der Kulturwerft Gollan oder von der Kulturwerft Gollan beauftragte Dritte Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder wenn sich die Kulturwerft Gollan mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befunden hat. Für sonstige Schäden haftet die Kulturwerft Gollan nur, wenn die Kulturwerft Gollan oder Erfüllungsgehilfen der Kulturwerft Gollan Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

20.3 Der Haftungsausschluss greift nicht ein, soweit die Mangelfreiheit des Mietobjektes oder eine bestimmte Eigenschaft durch die Kulturwerft Gollan besonders zugesichert oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.

20.4 Bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Kulturwerft Gollan lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

21. Haftung des Mieters

21.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten und/oder von ihm beauftragte Dritte durch die Verletzung einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht haben.

21.2 Der Mieter haftet ebenfalls für Schäden, die durch seine Besucher schuldhaft verursacht wurden. Der Mieter trägt die Beweislast, dass er ein Verschulden nicht zu vertreten hat.

21.3 Der Mieter ist verpflichtet, vor Veranstaltungsbeginn eine Veranstaltungs-haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in angemessener Höhe, mindestens jedoch in Höhe von € 5 Millionen (in Worten: fünf Millionen Euro) für die einzelne Person, bzw.
€ 100.000 (in Worten: einhunderttausend Euro) für Vermögensschäden abzuschließen und der Kulturwerft Gollan spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn einen entsprechenden Versicherungsabschluss nachzuweisen. Für den Fall, dass der Mieter nicht fristgerecht einen entsprechenden Versicherungsabschluss nachweist, darf die Kulturwerft Gollan von der Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer besonderen Frist zurücktreten.

21.4 Der Mieter verpflichtet sich, der Kulturwerft Gollan alle bei der Ausübung dieses Rücktrittsrecht entstandenen Schäden zu ersetzen.

21.5 Die Kulturwerft Gollan haftet nicht für Schäden des Mieters, die ihm bei rechtmäßiger Ausübung dieses Rücktrittsrechts entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer vorsätzlichen, oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Kulturwerft Gollan, durch Angestellten der Kulturwerft Gollan oder durch die von der Kulturwerft Gollan beauftragter Dritter beruhen. Sofern die Kulturwerft Gollan schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

23. Datenschutz, Videoüberwachung

23.1 Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass Kulturwerft Gollan Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen, Polizei) übermittelt.
23.2 Zur Sicherheit der Besucher wird die Kulturwerft Gollan und das Umfeld der Kulturwerft Gollan audio- und videoüberwacht.

24. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Geschäftsbedingungen ist der Firmensitz der Kulturwerft Gollan. Die Kulturwerft Gollan ist berechtigt, den Auftraggeber auch an anderen zulässigen Gerichtsstellen zu verklagen.

25. Anwendbares Recht

25.1 Auf die Vereinbarung findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

25.2 Die Vereinbarung wird nur unter der ausdrücklichen Bedingung geschlossen, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vereinbarungsgegenstand werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden nur dann Vereinbarungsgegenstand, wenn diese von der Lieferfirma ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

26. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

Änderungen der Vereinbarung können nur im Einverständnis mit der Kulturwerft Gollan wirksam werden.

Stand 11/2023